Hier finden Sie Gutachten zu verschiedenen Lärmaspekten

GEULEN & KLINGER, Rechtsanwälte

„Rechtliche Möglichkeiten der Anordnung von innerörtlichem Tempo 30“

18.05.2022

Ziel des vorliegenden Gutachtens ist es zum einen, auf Grundlage der aktuellen Rechtslage herauszuarbeiten, welche Handlungsspielräume Kommunen schon heute haben, um großflächig Tempo 30 anzuordnen. Denn Kommunen verfügen bereits über mehr Spielräume als sie häufig annehmen. Zum anderen wird dargelegt, dass nicht nur die verantwortlichen Akteurinnen und Akteure in den Kommunen etwas ändern können.

Caemmerer Lenz, Rechtsanwälte

„Handlungsmöglichkeiten und – Pflichten auf Ebene der Normsetzung?“

15.03.2021

Entgegen einer verbreiteten Auffassung hat der Mitgliedstaat Deutschland die Möglichkeit, den Lärmschutz zu verbessern bzw. zu effektivieren. Es könnte eine Schutzverstärkungsmaßnahme nach Art. 193 AEUV ergriffen werden. Auch wäre ein stärkerer Schutz wegen des Zurückbleibens der unionsrechtlichen Regelungen hinter dem hohen Schutzniveau des Art. 114 Abs. 3 AEUV möglich. Schließlich ist an die Möglichkeit zu denken, bestimmte Strecken für Motorräder, die beispielsweise ein Standgeräusch von mehr als 95 dB(A) aufweisen, zu sperren.

Prof. Dr. Giering, Uni Trier

„Werte und Kosten – Monetäre Bewertung von Lärm“

23.07.2015

Wertverlust von Immobilien läßt isch beziffern:

• Ab ca. 50-55dB(A) tags

• In der Literatur angegebene Werte schwanken:
0,08-2,22%

• Hier: 0,9% Wertverlust pro Haushalt und Jahr bei einer Zunahme des Pegels um 1 dB (ab Pegel >55 dB(A) tags)

Prof. Dr. T. Bode

„Situation um den Motorradlärm an der Hauptstraße Altenberg Odenthal am Rösberg“

20.10.2021

Gesamtbetrachtend geht es bei dem Problem des Motorradlärms an der Altenberger Hauptstraße zwischen dem Dom und dem Ortsteil Blecher um das Problem der Übernutzung von Gütern. Dabei handelt es sich großteils um offenen, mehr oder minder gut organsierten Rechtsbruch und teilweise um Rechtsmissbrauch, der davon profitiert, dass Motorradfahrer nur sehr aufwendig zu kontrollieren sind.

Umweltrat

„Weniger Verkehrslärm für mehr Gesundheit und Lebensqualität – Pilotkommunen

2020

Die Umgebungslärmrichtlinie hat das Ziel, die Lärmproblematik durch den Verkehr vor Ort zu erfassen und Maßnahmen gegen Lärmbelastungen auf den Weg zu bringen. Die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie in Deutschland weist aber Schwächen auf, die Lärmbelastung konnte bisher noch nicht ausreichend reduziert werden.

Prof. Dr. Wolfgang Klett

„Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen von „ohne berechtigten Anlass“ und „erheblich beeinträchtigt“ im Sinne von § 117 OWiG „

28.04.2022

Die Vorschrift lautet:
„Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.“

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