Einen interessanten Beitrag aus dem „Münchner Merkur“ erreichte die Redaktion dieser Tage. Thema des Beitrags aus der Ausgabe vom 22. Mai war die beginnende Motorradsaison – und die Klärung der Frage, ob der Motorradverkehr, wie er zuweilen praktiziert wird, eigentlich rechtskonform ist. Kurz: dürfen die das? Es geht um Lärm, um das Fahren in Kolonnen, um zugeparkte Gehwege… Bezogen auf den Lärm: „eine hochtourige Fahrweise kann den Schallpegel um 15 bis 25 Dezibel erhöhen“. Interessanter Verweis auf ein Gerichtsurteil zu einer „Rennstrecke“: Kommt es auf einer Landstraße immer wieder zu gezielten Hochgeschwindigkeitsfahrten mit teilweise mehr als 200 km/h, so darf der Landkreis für bestimmte Zeiten ein Fahrverbot für motorisierte Zweiräder verhängen. Das Verwaltungsgericht Köln hat diese Rechtsansicht bestätigt (VwG Köln, 18 K 4473/12). Auf der Strecke kam es in vier Jahren zu 73 Unfällen mit Toten und Schwerverletzten. Vielleicht ein weiterer Ansatz für unsere regionale Bürgerinitiativen.

Der Münchner Merkur berichtet über die Freiheit auf zwei Rädern, die nicht grenzenlos ist.

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6 Responses

  1. Meiner Meinung nach ist das sinnlose Herumfahren, das die meisten Motorradfahrer praktizieren, überhaupt nicht „gesetzeskonform“, wie sie immer behaupten.
    Sinnloses Lärmmachen und unsinniges Hin- und Herfahren (wie z.B. bei uns im Ort: die Horden fahren erst orstauswärts, dann drehen sie irgendwo einfach um und kommen zurück oder andersrum – jedes Wochenende geht das von Freitag bis Sonntag abend so) im Straßenverkehr ohne Grund ist nämlich nicht gestattet.
    Die gelangweilten Wochenendbiker haben ja keinen Grund für ihr Herumgefahre, das den betroffenen Menschen den letzten Nerv raubt.

    • Auch wir sind massiv betroffen, und zwar in Hille, Bergkirchen im Kreis Minden-Lübbecke. Hier wird eine kurvenreiche Strecke von Möchtegern-Rennfahrern als Rennstrecke mißbraucht. Die Lärmbelastung ist insbesondere an sonnigen Wochenenden so groß, dass an einen erholsamen Aufenthalt auf der Terasse oder gar einen Waldspaziergang in der Nähe nicht zu denken ist. Der Egoismus dieser stumpfsinngen Heizer ist neben ihrer absoluten Ignoranz und Rücksichtslosigkeit nicht zu überbieten. Ein Kreisverkehr wird als Wendemöglichkeit genutzt, so dass die Strecke zwische Hille und Bad Oeynhausen immer wieder und oftmals von der gleichen „Szene“ als Rennstrecke genutzt wird. Die Verkehrsgefährdung anderer Verkehrsteilnehmer spielt für diese Clientel neben der ganztägigen Lärmbelastung einer ganzen Ortschaft scheinbar keine Rolle. Die Polizei kann hier kaum agieren, da sie idealerweise „kaputtgespart“ wurde und an ihrer desolaten Pesonalsituation zu knabbern hat. Zudem dauert es nach Abzug anwesender Beamter max. 1 Stunde und das Schauspiel beginnt von vorn. Hier ist also keine Handhabe und kaum eine Handlungsmöglichkeit vorhanden. Ein Dialog zwischen Betroffenen und den Hobby-Rennfahrern ist sinnlos, da eine Einsichtigkeit deutlich hinter dem Spaß der Egoisten angesiedelt ist. Leider unternimmt auch die Politik nichts, diese ist bekanntermaßen sehr zurückhaltend, wenn es um konkrete Belange des Bürgers geht.
      Auch wenn vernünftige Motorradfahrer, die die Strecke durchfahren und deren Charme genießen, besteht hier dringender Handlungsbedarf. Nach Befragugen der Bürger kristallisiert sich die Hilflosigkeit heraus. Dies könnte sich dahingehend umkehren, dass die Betroffenen selbst etwas unternehmen. Bevor es soweit kommt, muss die Strecke für Motorräder gesperrt werden. Es wird erst dann Wirkung zeigen, wenn die Möchtegerns dann zur Kasse gebeten werden. Radikales Verhalten fordert radikale Maßnahmen.

    • Guten Abend Herr Klausi,

      auch wenn dieser Artikel nun schon einige Monate alt ist, möchte ich mich hier zu ihrem Kommentar äußern:
      Wie Ihnen bei etwas intensiverer Recherche aufgefallen wäre verbietet der §30 der StVO, auf den Sie wohl abzielen lediglich das unnötige Hin- und Herfahren innerhalb(!) geschlossener Ortschaften. („Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden.“ – §30 Abs. 1 S. 1 – https://dejure.org/gesetze/StVO/30.html), das Hin- und Herfahren außerhalb geschlossener Ortschaften ist damit ausrücklich nicht rechtlich mißbilligt.
      Dient das Durchfahren eines Ortes also dazu eine vor ihm begonnene Fahrt hinter ihm fortzuführen ist es nicht unnötig. Schließlich dient es der Ausübung einer ausdrücklich nicht verbotenen oder mißbilligten Handlung (Hin- und Herfahrens außerorts).
      Sollten Sie tatsächlich feststellen, dass einige Motorradfahrer INNERHALB des Ortes ständig und nervtötend hin- und herfahren, dokumentieren Sie das ganze und/oder melden Sie es den zuständigen Behörden. Wenn Sie das eine Weile konsequent tun, spricht es sich unter Motorradfahrern schnell herum, so dass sie bald „verschont“ werden, weil niemand mehr Lust hat, sich den ständigen Kontrollen zu unterziehen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Tom Hagen

  2. Auch wir haben jedes Wochenende aber auch in der Woche mit Motorradlärm zu kämpfen. Sie fahren immer im Kreis (Kreisverkehr). Sie haben scheinbar Ausfallerscheinungen. Diese Motorräder haben offensichtlich nur den Kreisverkehr bei Hornbach in Ludwigsfelde gesehen und alles Berliner. Furchtbar. Das Schilder stehen, dass das fahren verboten ist. Völlig uninteressant. Die Polizei in Ludwigsfelde hat dann immer gut zu tun. Leider ist die Strafe zu gering.

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Letzte Kommentare
  1. Ladendiebstahl und Unfallflucht sollen auf FDP-Wunsch Ordnungswidrigkeiten werden. Bei der Denkweise werden Rasen und Lärmen eher noch staatlich subventioniert.

  2. In Sachen Umweltschäden werden ja inzwischen weltweit gegen deutsche Unternehmen mit hohen Schadensersatzforderungen gerichtliche Verfahren nah dem Verursacherprinzip geführt. Vielleicht…

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