Ein aktuelles Rechtsgutachten der Kanzlei GEULEN & KLINGER legt dar, dass – entgegen der landläufig vorherrschenden Meinung – § 45 StVO sehr wohl geeignet scheint, um zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung Strecken zu sperren. Voraussetzung: Behörden müssen wollen.
Darin bezeichnet Professor Dr. Remo Klinger, einer der renommiertesten Anwälte für Umwelt- und Verweltungsrecht Deutschlands, die bislang übliche Auslegung des § 45 StVO nicht nur als „rechtsdogmatisch wenig überzeugend“, sondern als „verfassungswidrig“. Tradiert denkende Straßenverkehrsbehörden setzen auf „Argumente der Beharrung“ und suchen statt nach Möglichkeiten nach dem Haar in der Suppe.
Dieses Gutachten kann auch als Hilfestellung für Gemeinden dienen, die mehr Entscheidungsfreiheit zur Gestaltung ihres örtlichen Verkehrs auf gerichtlichem Wege – notfalls „bis nach Karlsruhe“ – erstreiten wollen:
Download Gutachten GEULEN & KLINGER:
„Straßenverkehrsrechtliche Regelungen nach § 45 StVO unter Beachtung des verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden“
https://www.swp.de/lokales/gaildorf/verkehrskontrolle-an-der-sulzbacher-steige-biker-mit-tempo-215-gemessen-73885735.htmlsteige-biker-mit-tempo-215-gemessen-73885735.html
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