Landratsamt Sigmaringen ordnet Maßnahmen zum Schutz der Anwohner vor Motorradlärm an

wie die schwäbische.de am 16.8.25 berichtet, hat die Verkehrsbehörde im Landratsamt Sigmaringen als Maßnahmenpaket gegen Motorradlärm „eine ganze Reihe von Geschwindigkeitsbeschränkungen im Donautal angeordnet,“ so die Verlautbarung des Landkreises vom 14.8.25.
Grundlage ist ein wegweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. Juli 2023 sowie ein weitergehender Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden Württemberg in nächster Instanz vom 4. März 2024, der die Klage eines Bikers gegen die Beschränkungen abschließend zurückweist.

Klage zurückgewiesen – Biker trägt die Verfahrenskosten

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.Der Kläger wollte die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Maßnahme erreichen, scheiterte jedoch sowohl vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen als auch nun im Beschwerdeverfahren. Der VGH bestätigte, dass die Lärmbelastung durch Motorräder auf dem betroffenen Abschnitt deutlich über dem allgemeinen Verkehrsrisiko liegt und eine Gefahrenlage durch Lärmeinwirkung im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO vorliegt. Die besondere topografische Lage verstärke die Lärmbelastung zusätzlich.

Mittelungspegel untauglich zur Bewertung von Motorradlärm

Das VG Sigmaringen stellt auch klar, dass die Praxis, Motorradlärm nach den üblichen Mittelungspegeln (16. BImSchV) zu bewerten, untauglich ist, da der Beurteilungspegel in diesem Verfahren als Jahresmittelwert bestimmt werde, Motorradverkehr aber überwiegend in den Monaten April bis Anfang Oktober, an Wochenenden und bei schönem Wetter vorherrsche, sei dieses Verfahren für die Beurteilung der besonderen Lärmbelastung ungeeignet. Daher darf (und muss) die Behörde im Einzelfall vom Mittelungsansatz abweichen, wenn Motorräder atypisch stark hervortreten.
Das Gericht folgt mit seiner Entscheidung damit den bereits in mehreren Stellungnahmen
der Ad-hoc-Arbgeitsgruppe Verkehrslärmschutz der Verkehrsministerkonferenz formulierten Empfehlungen.
(Punkt 3, Seite 17: „Verkehrsbeschränkungen an besonders von motorisierten Freizeitverkehren
belasteten Strecken erleichtern“)

Recht auf Lärmschutz der Anwohner wiegt schwerer als „freie Fahrt“ des Bikers

Die beschränkende Maßnahme sei daher zur Lärmreduzierung geeignet und rechtlich zulässig. Die Argumente des Antragstellers – etwa unzureichende Ermessensausübung, angebliche Gefahr durch unterschiedliche Geschwindigkeiten oder fehlerhafte Lärmbewertung – überzeugten das Gericht nicht. Die Interessenabwägung falle zugunsten des Lärmschutzes der Anwohner aus.

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Ein Kommentar

  1. Es gibt doch noch Gerechtigkeit! Mir war es schon immer unverständlich, warum die Lärmvorschriften keine individuellen Besonderheiten berücksichtigen. Auch in der Ermessensabwägung dürfte es jedem neutralen Dritten einleuchten, dass Gesundheitsschutz Vorrang vor Freizeitspaß haben muss. Hoffentlich spricht sich dieser Erfolg in vielen Straßenverkehrsbehörden rum, damit der kruden Lobbypolitik der Motorradverbände endlich sachlich und faktenorientiert etwas entgegengestellt wird.

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Letzte Kommentare
  1. Viele Auto- und Motorradfahrer möchten über den Lärm bewusst die PS-Stärke ihres Fahrzeuges an ihre Umwelt signalisieren und damit Eindruck…

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